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Mai 2, 2018
Streit mit der Finanzverwaltung gibt es beim Thema Arbeitszimmer und dem Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten leider häufig.
Gut ist es deshalb zu wissen, welche Anweisungen die Finanzbeamten aufgrund von BMF-Schreiben befolgen müssen. Die Änderungen durch das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben werden hier erläutert.
Am 6.10.2017 hat das BMF sein zentrales Anwendungsschreiben zur Frage der Anerkennung von häuslichen Arbeitszimmern überarbeitet veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002). Änderungen gegenüber der Vorfassung vom 2.3.2011 ergeben sich vor allem aufgrund der Einfügung von Verweisen auf aktuelle Rechtsprechung des BFH.
Praxis-Hinweis: Bei Zweifelsfragen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers BMF-Schreiben heranziehen
Für die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung anerkannt wird, ist das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 von zentraler Bedeutung. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten deshalb zunächst bei Zweifelsfragen einen Blick in das BMF-Schreiben werfen, da in diesem die Ansicht der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dargelegt ist. Das neue Schreiben ist hierbei an sofort auf alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungsjahr 2007 anzuwenden. Neuerungen gegenüber dem vorherigen Schreiben ergeben sich insbesondere aufgrund von Urteilen des BFH, die in den letzten Jahren ergangen sind.
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